Gesetze / Eurojust-Gesetz

EJG

§ 4a Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ejg--2004/4a#abs-1 (1) Das nationale Mitglied legt für jeden Fall, zu dem ihm Informationen nach Artikel 16a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses übermittelt werden, eine elektronisch geführte Datei (Arbeitsdatei) an. Das nationale Mitglied ist für die Verwaltung der Arbeitsdatei zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ejg--2004/4a#abs-2 (2) Das nationale Mitglied nimmt Informationen der Arbeitsdatei in den Index im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses (Index) auf, wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist; für den Umfang der Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend. Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, dürfen nur in den Index aufgenommen werden, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat.

§ 4 § 4b