Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030§ 15 Einheitliche Anlage
Stand: 16.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/15#abs-1 (1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gemeinsam mit anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 12 bis 22 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/15#abs-2 (2) Betreiber von Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die nach Feststellung der zuständigen Behörde gemäß § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsberichterstattung auch die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/15#abs-3 (3) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten gemeinsam mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/15#abs-4 (4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder nach Absatz 1 zu widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.