Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030

EHV 2030

§ 11 Versteigerung

Stand: 16.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/11#abs-1 (1) Anbieter der gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu versteigernden Berechtigungen oder Emissionszertifikate ist das Umweltbundesamt oder ein von ihm beauftragter Dritter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/11#abs-2 (2) Erlöse gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen ohne die Umsatzsteuer. Im Rahmen des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unterdeckungen der entstandenen Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den Refinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres anzurechnen.

§ 10 § 12