Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030§ 18 Gleichwertige Maßnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/18#abs-1 (1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:
1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen nach § 19 oder
2.
Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/18#abs-2 (2) Betreiber von Anlagen, die Stromerzeuger im Sinne von Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind, und Betreiber von Anlagen, die Restgase oder Wärme mit anderen Anlagen austauschen, dürfen die gleichwertige Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 nicht wählen.