Gesetze / Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
eWpRV§ 11 Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Stand: 29.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/11#abs-1 (1) Derjenige, der Weisungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erteilt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete Nachweise zu belegen. Satz 1 gilt bei juristischen Personen oder Personengesellschaften auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/11#abs-2 (2) Die registerführende Stelle hat bei der Identifizierung nach Absatz 1 folgende Angaben zu erheben:
Die registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/11#abs-3 (3) Die registerführende Stelle hat die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 anhand geeigneter Nachweise zu überprüfen. Geeignete Nachweise sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/11#abs-4 (4) Die registerführende Stelle hat die Überprüfung der Nachweise nach einem Verfahren gemäß § 13 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. Bei der Überprüfung eines Nachweises anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes hat sie zudem die Vorgaben in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/11#abs-5 (5) Die registerführende Stelle kann bei der Erhebung der Angaben nach Absatz 2 und bei deren Überprüfung gemäß Absatz 3 nach Maßgabe des § 17 des Geldwäschegesetzes auf Dritte zurückgreifen. Für die Dritten gilt Absatz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/11#abs-6 (6) Eine kryptografische Signatur oder ein vergleichbares Authentifizierungsinstrument ist als geeignet im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 5 und des § 18 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere anzusehen, wenn