Gesetze / Gesetz über elektronische Wertpapiere

eWpG

§ 25 Übereignung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/25?asof=2021-06-10#abs-1 (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem elektronischen Wertpapier ist es erforderlich, dass das elektronische Wertpapier auf Weisung des Berechtigten auf den Erwerber umgetragen wird und beide sich darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Bis zur Umtragung auf den Erwerber verliert der Berechtigte sein Eigentum nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/25?asof=2021-06-10#abs-2 (2) Das Recht aus dem Wertpapier wird mit der Übereignung des elektronischen Wertpapiers nach Absatz 1 übertragen.

§ 24 § 26