Gesetze / Gesetz über elektronische Wertpapiere
eWpG§ 22 Wechsel des Wertpapierregisters
Stand: 10.06.2021
Will der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister übertragen, benötigt er hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des Kryptowertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.