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§ 22 eWpG — Wechsel des Wertpapierregisters

Gesetz über elektronische Wertpapiere

Stand: 10.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Will der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister übertragen, benötigt er hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des Kryptowertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.