Gesetze / Gesetz über elektronische Wertpapiere
eWpG§ 20 Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/20?asof=2021-06-10#abs-1 (1) Der Emittent muss unverzüglich folgende Veröffentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen:
Unverzüglich nach der jeweiligen Veröffentlichung hat der Emittent der Aufsichtsbehörde diese Veröffentlichung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/20?asof=2021-06-10#abs-2 (2) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat folgende Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/20?asof=2021-06-10#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben: