Gesetze / Landesrecht Brandenburg / elektronische Steuerstraf- und Bußgeldaktenverordnung

eSuBV

§ 3 Übertragung von Papierdokumenten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eSuBV/3#abs-1 (1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Beweismittel können in die elektronische Form übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eSuBV/3#abs-2 (2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Eine Übertragung erfolgt insbesondere dann nach dem Stand der Technik, wenn bei dieser den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird.

§ 2 § 4