Gesetze / Landesrecht Brandenburg / eID- und IT-Basiskomponentenverordnung
eIDITBVAnlage (zu § 4 Absatz 1) - Musterverzeichnis
Stand: 01.09.2026
Für Anlage eIDITBV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.