Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eGrundakten-Einführungsverordnung NRW

eGruVO NRW

§ 12 Ersatzgrundakte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Fall einer anhaltenden technischen Störung beim Betrieb der elektronischen Grundakte kann das für Justiz zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle für die von der Störung betroffenen Grundbuchämter anordnen, Ersatzgrundakten in Papierform zu führen. Diese sind in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.

§ 11 § 13