Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eGrundakten-Einführungsverordnung NRW
eGruVO NRW§ 11 Barrierefreiheit
Stand: 26.08.2026
Elektronische Grundakten und Verfahren zur Führung und Bearbeitung dieser Akten sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.