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eGBRStVtr

Art 10 Beschlussfassung des Fachbeirats

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eGBRStVtr/10#abs-1 (1) 1 Jedes Mitglied des Fachbeirats hat eine Stimme. 2 Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eGBRStVtr/10#abs-2 (2) 1 Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen, Absatz 1 gilt entsprechend.

Art 9 Art 11