Gesetze / Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

eBAnzV

§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eBAnzV/4#abs-1 (1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich

1.
alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und
2.
die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten Internetadresse zu übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eBAnzV/4#abs-2 (2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind.

§ 3 § 5