Gesetze / Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
eBAnzV§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eBAnzV/4#abs-1 (1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eBAnzV/4#abs-2 (2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind.