Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eAkten-Verordnung Strafverfahren

eAktVO Straf

§ 5 Führung als Papierakte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVO%20Straf/5#abs-1 (1) Falls der Umfang des Verfahrens die elektronische Aktenführung nicht zulässt, kann die Behördenleitung des betroffenen Gerichts oder der Staatsanwaltschaft anordnen, dass der Ermittlungsvorgang oder die elektronische Akte ausgedruckt und dauerhaft in Papierform geführt wird. Die Entscheidung über die Anordnung der dauerhaften Aktenführung in Papierform ist in einem Verwaltungsvorgang zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVO%20Straf/5#abs-2 (2) Eine elektronische Aktenführung ist ausgeschlossen, wenn auf das Verfahren oder Teile des Verfahrens der Runderlass des Innenministeriums „VS-Anweisung“ vom 9. April 2001 (MBl. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

§ 4 § 6