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# § 5 eAktVO Straf (Nordrhein-Westfalen) — Führung als Papierakte

eAkten-Verordnung Strafverfahren  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Falls der Umfang des Verfahrens die elektronische Aktenführung nicht zulässt, kann die Behördenleitung des betroffenen Gerichts oder der Staatsanwaltschaft anordnen, dass der Ermittlungsvorgang oder die elektronische Akte ausgedruckt und dauerhaft in Papierform geführt wird. Die Entscheidung über die Anordnung der dauerhaften Aktenführung in Papierform ist in einem Verwaltungsvorgang zu dokumentieren.

(2) Eine elektronische Aktenführung ist ausgeschlossen, wenn auf das Verfahren oder Teile des Verfahrens der Runderlass des Innenministeriums „VS-Anweisung“ vom 9. April 2001 (MBl. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

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Zitiervorschlag: § 5 eAktVO Straf (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVO%20Straf/5

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