Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eAkten-Verordnung Rechtshilfe nach dem IRG

eAktVO RHSt

§ 8 Ersatzmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Gerichts- beziehungsweise Behördenleitung des von der Störung betroffenen Gerichts oder der von der Störung betroffenen Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist das für die Justiz zuständige Ministerium zu unterrichten.

§ 7 § 9