Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eAkten-Verordnung Rechtshilfe nach dem IRG

eAktVO RHSt

§ 7 Barrierefreiheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Elektronische Akten und Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Hierzu sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet werden.

§ 6 § 8