Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eAkten-Verordnung Rechtshilfe nach dem IRG
eAktVO RHSt§ 2 Bildung elektronischer Akten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVO%20RHSt/2#abs-1 (1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVO%20RHSt/2#abs-2 (2) Enthält eine elektronisch geführte Akte gemäß § 4 Absatz 1 sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVO%20RHSt/2#abs-3 (3) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die interne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.