Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder

TV-EntgeltU-B/L

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgeltUB_L/3#abs-1 (1) Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgeltUB_L/3#abs-2 (2) Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro. Im beiderseitigen Einvernehmen kann in der Entgeltumwandlungsvereinbarung (§ 5 Abs. 2) vereinbart werden, dass ein über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehender Betrag des Entgelts umgewandelt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgeltUB_L/3#abs-3 (3) Der umzuwandelnde Entgeltbetrag für ein Jahr muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.

§ 2 § 4