Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder
TV-EntgeltU-B/L§ 5 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgeltUB_L/5#abs-1 (1) Beschäftigte müssen den Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
Niederschriftserklärung zu § 5 Absatz 1:Die Arbeitgeber weisen darauf hin, dass für die Durchführung der Entgeltumwandlung technische Vorarbeiten notwendig sind, die gewisse Vorlaufzeiten erfordern. Die Entgeltumwandlung wird deshalb in der Regel nur für Entgeltbestandteile möglich sein, deren Umwandlung mindestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit beantragt wurde. Die Gewerkschaften nehmen dies zur Kenntnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgeltUB_L/5#abs-2 (2) Für die Entgeltumwandlung schließen die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgeltUB_L/5#abs-3 (3) Die Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile hat mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig. Der Arbeitgeber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgeltUB_L/5#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung entsprechend.