Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben

TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L

§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung

Stand: 01.10.2011

Bayern

Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.

Protokollerklärung:

Der Klammerzusatz „(einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3)“ in § 40 Abs. 4 des Tarifvertrages Altersversorgung findet keine Anwendung mehr.

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