Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag Altersversorgung
ATV§ 40 In-Kraft-Treten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/40#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 2 am 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in Kraft, dass er nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/40#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30. Juni 2026. Abweichend von Satz 1 kann dieser Tarifvertrag von und gegenüber der TdL mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/40#abs-3 (3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages treten – unbeschadet des § 36 – außer Kraft der
a) Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966,
b) Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Saarlandes und der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes e.V. Saar (VersTV-Saar) vom 15. November 1966.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/40#abs-4 (4) Soweit vorstehend keine Regelung getroffen ist, findet der als Anlage 5 beigefügte Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 mit seinen Anlagen Anwendung (einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3).