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Art 5 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVeGBRStVtr--2020/5#abs-1 (1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters unterliegt der Prüfung des Rechnungshofs des Sitzlandes. Das elektronische Gesundheitsberuferegister leitet dem Länderbeirat eine Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs nach Erhalt unverzüglich zu. Das elektronische Gesundheitsberuferegister hat bei seiner Haushalts- und Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

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