Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen Vom 1.–20. Juni 2017

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art 17 Berufsakademien; Kirchenverträge

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/17#abs-1 (1) Für staatliche und staatlich anerkannte Berufsakademien gelten die Regelungen dieses Staatsvertrages und Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden, entsprechend. Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien gelten als Studiengänge im Sinne dieses Staatsvertrages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/17#abs-2 (2) Die staatskirchenrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.

Art 16 Art 18