Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen Vom 1.–20. Juni 2017
StudienakkreditierungsstaatsvertragArt 17 Berufsakademien; Kirchenverträge
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/17#abs-1 (1) Für staatliche und staatlich anerkannte Berufsakademien gelten die Regelungen dieses Staatsvertrages und Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden, entsprechend. Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien gelten als Studiengänge im Sinne dieses Staatsvertrages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/17#abs-2 (2) Die staatskirchenrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.