(1) Für staatliche und staatlich anerkannte Berufsakademien gelten die Regelungen dieses Staatsvertrages und Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden, entsprechend. Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien gelten als Studiengänge im Sinne dieses Staatsvertrages.
(2) Die staatskirchenrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.