Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen Vom 1.–20. Juni 2017

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art 18 Schlussvorschriften

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/18#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag ist geschlossen, wenn wenigstens 15 Regierungschefinnen und Regierungschefs der vertragsschließenden Länder ihn unterzeichnet haben. Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde eines vertragsschließenden Landes nach Satz 1 bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/18#abs-2 (2) Ein Land, das den Staatsvertrag nicht bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Absatz 1 Satz 2 unterzeichnet hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitreten. Dazu richtet es an die Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung eine von der Regierungschefin oder dem Regierungschef Unterzeichnete Erklärung, dass das Land dem Staatsvertrag in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beitreten wolle. Der Beitritt ist vollzogen, sobald das beitretende Land die Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/18#abs-3 (3) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.

Art 17