Gesetze / Landesrecht Bayern / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August–11. September 1996

RFinStV

§ 12a Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-RFinStV--alt/12a#abs-1 (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Der Finanzausgleich muss gewährleisten, dass

1. die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können,

2. jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu verbreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-RFinStV--alt/12a#abs-2 (2) Ungleichgewichte zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sollen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zwischen den Rundfunkanstalten ausgeglichen werden.

§ 12 § 13