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# § 12a RFinStV (Bayern) — Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August–11. September 1996  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Der Finanzausgleich muss gewährleisten, dass

1. die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können,

2. jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu verbreiten.

(2) Ungleichgewichte zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sollen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zwischen den Rundfunkanstalten ausgeglichen werden.

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Zitiervorschlag: § 12a RFinStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-RFinStV--alt/12a

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