Gesetze / Landesrecht Bayern / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August–11. September 1996
RFinStV§ 13 Aufbringung der Finanzausgleichsmasse
Stand: 27.08.2026
Die Finanzausgleichsmasse wird von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft gemäß der nach § 15 zwischen diesen Rundfunkanstalten abzuschließenden Vereinbarung aufgebracht.