Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 83 Anforderung an die Kostenrechnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/83#abs-1 (1) Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hat die sich aus § 14 Absatz 4, § 14a Absatz 1 UStG ergebenden Angaben zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/83#abs-2 (2) Die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 UStG erforderliche Rechnungsnummer wird durch die Geschäftsnummer in Verbindung mit der laufenden Nummer der Rechnung in dem jeweiligen Verfahren und einen Zusatz nach landesspezifischer Vorgabe gebildet.