Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 71 Übersicht über die Geschäftstätigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/71#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher führt eine Jahresübersicht über seine Geschäftstätigkeit nach dem Vordruck GV 12.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/71#abs-2 (2) Nach Ablauf des Haushaltsjahres reicht der Gerichtsvollzieher die abgeschlossene Übersicht bis zum 25. Januar der Dienstbehörde ein. Die Dienstbehörde kann die Aufstellung der Geschäftsübersicht auch für kürzere Zeiträume anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/71#abs-3 (3) Die Schlusszahlen der Übersichten der Gerichtsvollzieher werden bei dem Amtsgericht zusammengestellt. Vorher sind die einzelnen Übersichten von dem Geschäftsleiter des Amtsgerichts oder von dem hierzu bestimmten Beamten rechnerisch und nach Stichproben auch sachlich anhand der Geschäftsbücher zu prüfen. Die rechnerische Feststellung hat der Beamte unter den Aufrechnungen zu bescheinigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/71#abs-4 (4) Die Schlusszahlen der Zusammenstellung sind in der Form der Übersicht bis zum 25. Februar dem Präsidenten des Landgerichts anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/71#abs-5 (5) Die Übersichten der Amtsgerichte überreicht der Präsident des Landgerichts mit einer Zusammenstellung der Geschäftszahlen der einzelnen Amtsgerichte für den Landgerichtsbezirk bis zum 5. März dem Präsidenten des Oberlandesgerichts; dieser leitet sie mit den Zusammenstellungen für die Landgerichtsbezirke und einer Zusammenstellung der Schlussergebnisse der Landgerichtsbezirke für den Oberlandesgerichtsbezirk bis zum 20. März an die oberste Landesjustizbehörde weiter.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/71#abs-6 (6) Die Zusammenstellungen sind aufzurechnen und nach der Buchstabenfolge der Gerichtsbezirke zu ordnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/71#abs-7 (7) Die Präsidenten der Land- und Oberlandesgerichte können für ihre Zwecke die Einreichung von weiteren Stücken der Übersichten anordnen.