Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 51 Aufbewahrung von Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten
Stand: 25.08.2026
Der Gerichtsvollzieher hat fremde Geldbeträge, Wertpapiere und Kostbarkeiten getrennt von seinen eigenen unter sicherem Verschluss (zum Beispiel in einem einbruchsicheren Behältnis) aufzubewahren.