Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 50 Reisetagebuch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/50#abs-1 (1) Das Reisetagebuch bildet die Grundlage für die Prüfung, ob dem Gerichtsvollzieher ein Reisekostenzuschuss gewährt werden kann (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 1).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/50#abs-2 (2) Das Reisetagebuch wird in Vierteljahresheften nach dem Vordruck GV 6 geführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/50#abs-3 (3) Das Reisetagebuch ist nicht zu führen, wenn der Gerichtsvollzieher auf einen Reisekostenzuschuss im Voraus allgemein schriftlich verzichtet.

§ 49 § 51