Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 48 Namenverzeichnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/48#abs-1 (1) In dem Namenverzeichnis sind alle dem Gerichtsvollzieher zugegangenen, im Dienstregister II nachgewiesenen Zwangsvollstreckungsaufträge nach dem Namen der Schuldner in der Buchstabenfolge geordnet unter Hinweis auf die Eintragung im Dienstregister II anzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/48#abs-2 (2) Die Dienstbehörde kann anordnen, dass die Führung des Namenverzeichnisses unterbleibt, wenn hiervon keine Unzuträglichkeiten zu besorgen sind.