Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 40 Sammelakten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/40#abs-1 (1) Sonstige Schriftstücke, die weder zu Generalakten noch zu Sonderakten gehören, sind nach Abschluss des Verfahrens jahrgangsweise und nach der Folge der Dienstregisternummern geordnet in Sammelakten aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/40#abs-2 (2) Die Abschriften von Wechsel- und Scheckprotesten nebst Wechsel- und Scheckvermerken sind nach § 179 GVGA zu besonderen Protestsammelakten zu vereinigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/40#abs-3 (3) Die Behandlungen der Rechnungen und Belegblätter bei Sammelbekanntmachungen richtet sich nach § 93 Absatz 4 und 5 GVGA.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/40#abs-4 (4) Belege über Kosten für Hilfeleistung, Transport und die Verwahrung eingelagerter Gegenstände sind, soweit sie mehrere Sachen betreffen, zu besonderen Sammelakten zu nehmen. Im Übrigen ist § 93 Absatz 4 und 5 GVGA entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/40#abs-5 (5) Belege über den Eingang und die Weiterleitung von Geldbeträgen, die dem Gerichtsvollzieher nicht gebühren oder die auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers eingezahlt werden, obwohl sie dem Gerichtsvollzieher persönlich zustehen (§ 49 Absatz 4), sind zu besonderen Sammelakten zu nehmen; auf diesen Belegen ist die Kassenbuchnummer anzugeben.