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GVGA

§ 179 (Artikel 85 Absatz 2 WG, Artikel 55 Absatz 3 ScheckG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/179#abs-1 (1) Von jedem Wechsel- oder Scheckprotest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/179#abs-2 (2) Über den Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des Schecks ist ein Vermerk aufzunehmen, der enthalten muss:

1. den Betrag des Wechsels oder des Schecks;

2. die Verfallzeit;

3. den Ort und den Tag der Ausstellung;

4. den Namen des Ausstellers, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, und den Namen des Bezogenen;

5. falls eine vom Bezogenen (oder beim eigenen Wechsel vom Aussteller) verschiedene Person angegeben ist, bei der die Zahlung bewirkt werden soll, den Namen dieser Person;

6. die Namen der etwaigen Notadressaten und Ehrenannehmer.

Wegen des Vermerks bei Wechseln in fremder Sprache vergleiche § 170.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/179#abs-3 (3) Der Vermerk über den Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des Schecks sowie die Protestabschrift sind tunlichst auf dasselbe Blatt zu schreiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/179#abs-4 (4) Die Protestabschriften und die Vermerke sind nach der zeitlichen Reihenfolge in Protestsammelakten einzuheften. Die Protestabschriften erhalten innerhalb eines jeden Bandes laufende Nummern. Enthält ein Band 200 Nummern, so ist ein neuer Band anzulegen.

§ 178 § 180