Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 38 Generalakten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/38#abs-1 (1) Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. Sie sind wie folgt aufzugliedern:

1. Gerichtsvollzieherdienst im Allgemeinen,

2. Kostenwesen,

3. Zustellungen,

4. Zwangsvollstreckungen,

5. Wechsel- und Scheckproteste,

6. öffentliche Versteigerungen,

7. Einziehung von Gerichtskosten und Geldbeträgen nach § 1 Absatz 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO),

8. Elektronische Datenverarbeitung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/38#abs-2 (2) Die Generalakten sind entsprechend zu beschriften.

§ 37 § 39