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§ 38 GVO (Bayern) — Generalakten

Gerichtsvollzieherordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. Sie sind wie folgt aufzugliedern:

1. Gerichtsvollzieherdienst im Allgemeinen,

2. Kostenwesen,

3. Zustellungen,

4. Zwangsvollstreckungen,

5. Wechsel- und Scheckproteste,

6. öffentliche Versteigerungen,

7. Einziehung von Gerichtskosten und Geldbeträgen nach § 1 Absatz 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO),

8. Elektronische Datenverarbeitung.

(2) Die Generalakten sind entsprechend zu beschriften.