Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 10 Geschäftsverteilung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/10#abs-1 (1) Der aufsichtführende Richter weist jedem im Amtsgericht beschäftigten Gerichtsvollzieher einen örtlich begrenzten Bezirk (Gerichtsvollzieherbezirk) zu. Bei der Einteilung der Bezirke nimmt er auf eine gleichmäßige Verteilung der Geschäfte und auf die Möglichkeit einer zweckmäßigen Gestaltung der Reisen der Vollstreckungsbeamten Rücksicht. Für jeden Beamten bestellt er im Voraus einen oder, falls es die örtlichen Verhältnisse erfordern, mehrere Gerichtsvollzieher als ständige Vertreter. Mit Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) können die Geschäfte anders als nach örtlichen Bezirken verteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/10#abs-2 (2) Von der Geschäftsverteilung bleiben Eilaufträge (§ 26) unberührt. Der aufsichtführende Richter regelt die Zuständigkeit für die Aufträge. Zur Erledigung dieser Aufträge ist jeder Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts ohne örtliche Beschränkung berechtigt und verpflichtet. Der nach Absatz 1 zuständige Gerichtsvollzieher ist von Pfändungen – unbeschadet der Vorschrift des § 826 Absatz 2 ZPO – in jedem Fall zur Wahrung früherer Pfändungen und zur Berücksichtigung bei Anschlusspfändungen durch Übersendung einer Abschrift der Pfändungsniederschrift zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/10#abs-3 (3) Die Geschäftsverteilung ist in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/10#abs-4 (4) Die Gültigkeit einer Amtshandlung wird dadurch nicht berührt, dass sie von einem anderen als dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden ist.