Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
GKL-StV§ 14 Grundkapital
Stand: 27.08.2026
Die Anstalt wird mit einem Grundkapital von zwei Millionen Euro ausgestattet. Die Vertragsländer leisten die Einlagen auf das Grundkapital durch Sacheinlage des Vermögens der Altanstalten gemäß § 12 Abs. 1.