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GKL-StV§ 15 Personalvertretung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/15#abs-1 (1) Für die Anstalt finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/15#abs-2 (2) Die beiden Standorte der Anstalt in der Freien und Hansestadt Hamburg und München sind jeweils Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/15#abs-3 (3) In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der für die betroffene Dienststelle örtlich zuständige jeweilige Präsident des Oberverwaltungsgerichts oder ein von ihm Beauftragter, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, Vorsitzender der Einigungsstelle.