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§ 9 ZustV-BEG/SSV (Bayern) — Zuständigkeiten der Staatsschuldenverwaltung

BEG/SSV-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – obliegt die Verwaltung der vom Freistaat Bayern aufgenommenen Kreditmarktmittel. Urkunden über Schuldenaufnahmen werden vom Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – ausgestellt und unterzeichnet.

(2) Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – führt das Staatsschuldbuch nach dem Staatsschuldbuchgesetz.

(3) Absatz 1 gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die zweckgebundenen Darlehen, die der Freistaat Bayern bei anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere beim Bund, aufnimmt.

(4) Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – verwaltet die Forderungen aus Darlehensgewährungen des Freistaates Bayern, soweit die Verwaltung nicht anderen Stellen obliegt.