Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 98 Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Stand: 27.08.2026
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Bayerische Hochschulgesetz ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.