Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 97 Landesbaudirektion Bayern
Stand: 27.08.2026
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 8 des Bauproduktengesetzes, die im Rahmen der Marktüberwachung nach § 10 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen festgestellt werden, ist die Landesbaudirektion Bayern zuständig.