Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 98a Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Stand: 27.08.2026
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
1. Art. 32 Abs. 1 des Baukammerngesetzes,
2. § 37 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen sowie
sind je nach Zuständigkeit zur Listenführung die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zuständig.