Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung

ZustV

§ 92 Staatsanwaltschaften

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/92#abs-1 (1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen § 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet, sind die Staatsanwaltschaften zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/92#abs-2 (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 23 Abs. 1 BayDSG, die durch Angehörige eines ordentlichen Gerichts begangen werden, sind die Generalstaatsanwaltschaften zuständig.

§ 91 § 93