Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 93 Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Stand: 27.08.2026
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 7 der Reblausverordnung ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig.