Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 62a Münchener Hypothekenbank eG
Stand: 27.08.2026
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes.